Gleiches Gehalt für Frauen und Männer bei gleicher und gleichwertiger Arbeit! Lange wurde diskutiert, seit dem 06.07.2017 ist es amtlich! Mit dem Entgelttransparenzgesetz wird die Gleichstellung von Mann und Frau hinsichtlich des Einkommens geregelt. Dieses Gesetz verbietet eine ungleiche Bezahlung einer gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit aufgrund des Geschlechts.
Arbeitnehmer können danach Auskunft von Ihrem Arbeitgeber über die Gehaltsstrukturen von Kollegen verlangen. Natürlich gilt dieser Auskunftsanspruch nicht jedem Kollegen gegenüber. Die Auskunft kann von Ihrem Arbeitgeber dann verlangt werden, wenn die Gehaltsstruktur eines "vergleichbar arbeitenden" Kollegen des anderen Geschlechts in Erfahrung gebracht werden soll. Im Einzelfall wird die Bewertung der gleichen oder gleichwertigen Arbeit immer schwierig sein. Verschiedene Faktoren, wie beispielsweise Betriebszugehörigkeit oder fachliche Qualifikation verändern Gehaltsstrukturen auch bei 100% gleicher Tätigkeit. Auch muss und darf aus datenschutzrechtlichen Gründen der Arbeitgeber nicht die Gehaltsstruktur eines einzelnen Kollegen preisgeben. Es wird der statistische Mittelwert von mindestens sechs Kollegen des anderen Geschlechts bekannt gegeben.
Tipp
Richten Sie Ihre Anfrage schriftlich an Ihren Betriebsrat! Nur wenn es in Ihrem Unternehmen keinen Betriebsrat gibt, ist Ihr Arbeitgeber der richtige Ansprechpartner.
Benennen Sie in Ihrer Anfrage konkret die Vergleichspersonen!
Eine Antwort vom Betriebsrat oder Arbeitgeber müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Anfrage schriftlich erhalten. Ihnen muss das durchschnittliche Jahresbruttogehalt und gegebenenfalls dessen Ermittlungsfaktoren bekannt gegeben werden.
Tipp
Das Bruttojahresgehalt ist nicht immer 100% übertragbar, da hier diverse individuelle Faktoren mit erfasst sind, beispielsweise Sachleistungen wie Essenzuschüsse oder Dienstwagen.
Verweigert Ihr Arbeitgeber die Auskunft, müssen Sie Ihren Anspruch gerichtlich klären lassen. Die Beweislast, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgesetz vorliegt, trifft Ihren Arbeitgeber.
Tipp
Aus Datenschutzgründen darf Ihr Arbeitgeber die Auskunft dann verweigern, wenn weniger als sechs Vergleichspersonen des anderen Geschlechts in die Vergleichsgruppe einbezogen werden können.
Arbeitgeber, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sollen ein betriebliches Prüfverfahren durchführen. Ziel ist die Sicherstellung der Entgeltgleichheit im Betrieb.
Gleichwohl werden die Arbeitgeber, die einen Lagebericht nach Handelsrecht erstellen müssen, verpflichtet, einen Bericht zu stattgefundenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Entgeltgleichstellung zu erstellen.
Gut zu wissen
Der Auskunftsanspruch kann erstmalig ab 06.01.2018 gestellt werden.
Grundsätzlich kann die Auskunft alle zwei Jahre beantragt werden.
Diesen Auskunftsanspruch haben auch Beschäftigte des öffentlichen Diensts, Angestellte und Beamte und Beamtinnen des Bundes. Beamte und Beamtinnen der Länder und Kommunen haben diesen Anspruch nicht.
Bei einem Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot muss der Arbeitgeber das Gehalt zahlen, das Ihnen bei Nichtbenachteiligung zugestanden hätte. Zahlt Ihr Arbeitgeber nicht, bleibt Ihnen nur der Weg zum Gericht.