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Brücke

Brückenteilzeit

16.03.2019

Gründe für eine Reduzierung der Arbeitszeit gibt es viele: Familie, Überlastung oder einfach nur der Wunsch, etwas kürzer zu treten. Aus unterschiedlichen Gesetzen ergibt sich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf einen Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung. Die Rückkehr in die Vollzeit gestaltet sich aber nicht immer leicht. Ein neues Gesetz soll dabei Abhilfe schaffen: Das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts- Einführung einer Brückenteilzeit".

Eine Brücke von bis zu fünf Jahren

Bestimmte Arbeitnehmer können seit dem 01. Januar 2019 eine Brückenteilzeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren beantragen. Der Vorteil zur bekannten Teilzeit: Nach Ablauf des Zeitraums kehrt der Arbeitnehmer automatisch in seine Vollzeitstelle zurück. Während der Brückenteilzeit besteht aber kein Anspruch auf eine weitere Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit. Und möchten Sie erneut eine Brückenteilzeit in Anspruch nehmen, müssen Sie zunächst ein Jahr nach Abschluss des ersten Zeitraums warten.

Tipp

Haben Sie Ihre Stunden bereits reduziert und arbeiten in Teilzeit, können Sie nicht in eine Brückenteilzeit wechseln. Sie können aber die Brückenteilzeit nutzen, um für einen bestimmten Zeitraum Ihre Arbeitszeit weiter zu reduzieren.

Wer darf, wer nicht?

Um einen Anspruch auf Brückenteilzeit zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Berechtigt sind nämlich nur Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern. Arbeiten Sie in einem kleineren Unternehmen, können Sie die Brückenteilzeit nicht in Anspruch nehmen. In Unternehmen mit 46 bis 200 Angestellten kann immer nur einer von 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit beantragen. Bei Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern gibt es keine Begrenzung.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bereits mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Ihr Chef kann Ihren Antrag ablehnen, wenn durch die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, Sicherheit oder Arbeitsabläufe im Unternehmen erheblich gestört oder unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden.

Antrag stellen leichtgemacht

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Weg zur Brückenteilzeit nicht mehr weit. Um in den Genuss der neuen Regelung zu kommen, müssen Sie einen Antrag mindestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitraum in Textform, also per Brief, Telefax oder E-Mail, an Ihren Arbeitgeber senden. In diesem Antrag sollen Sie den gewünschten Zeitraum der Brückenteilzeit angeben, wie viele Stunden Sie arbeiten möchten und wie Sie diese Stunden in der Woche verteilt haben wollen.

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen bis spätestens bis einen Monat vor dem Zeitraum der gewünschten Brückenteilzeit in Schriftform antworten. Eine E-Mail reicht nicht aus, vielmehr muss er Ihnen ein unterschriebenes Schriftstück übergeben oder zusenden. Lehnt er den Antrag ab, soll er zu allen genannten Punkten Stellung nehmen.

Tipp

Warten Sie vergeblich auf eine schriftliche Antwort, können Sie sich freuen! Ihr Antrag gilt als genehmigt und zwar mit allen Modalitäten, die Sie in Ihrem Antrag mit aufgenommen haben. Ihre Arbeitszeit reduziert sich automatisch zu dem gewünschten Zeitpunkt.

Wurde Ihr Antrag hingegen abgelehnt, können Sie die Frage vor dem Arbeitsgericht klären lassen. Dieses prüft, ob der Antrag form- und fristgerecht ablehnt wurde und eine ausreichende Begründung vorliegt.

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Tags: Teilzeit

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