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Arbeitsteilung

Job Sharing

16.03.2019

... wenn man sich das Vergnügen teilt

Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, sich mit Kollegen einen Arbeitsplatz zu teilen. Zentrales Merkmal beim sogenannten "Job-Sharing" ist, dass Sie mit Ihrem Partner zusammenwirken müssen, um den Arbeitsplatz ständig zu besetzen.

Die klassische Form ist der halbtägliche Wechsel, Sie können sich jedoch auch täglich, wöchentlich oder auch monatlich abwechseln, nur müssen sie dem Arbeitgeber die Einteilung rechtzeitig bekannt geben.

Für Sie hat dies den Vorteil, dass Sie die Arbeitszeit mit Ihrem Kollegen absprechen können. Wenn Sie sich nicht einigen, muss im Zweifel Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung regeln.

Wenn einer verhindert ist ...

Sollte Ihr Kollege zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub verhindert sein, müssen Sie ihn nicht automatisch vertreten. Zu seiner Vertretung sind Sie nur verpflichtet, wenn Sie

  • Ihre Vertretung vorher vertraglich zugesagt haben
  • dringende betriebliche Gründe vorliegen
  • die Vertretung für Sie im Einzelfall zumutbar ist.

Auch hier kann ein Tarifvertrag Abweichungen (auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer) enthalten!

Wenn einer sich absetzt ...

Scheidet Ihr Kollege aus dem Betrieb aus, ist dies kein ausreichender Grund für Ihren Arbeitgeber, sich auch von Ihnen zu trennen. Findet der Arbeitgeber keinen neuen Arbeitsplatzpartner für Sie, kann er nur eine Änderungskündigung veranlassen.

Formen der Arbeitsteilung

Es bestehen unterschiedliche Formen, die Besonderheiten aufweisen:

  • Beim Job-Splitting üben die Partner die gleiche Tätigkeit unabhängig voneinander aus, ein Vollzeitarbeitsplatz wird durch zwei Teilzeitarbeitsplätze ausgefüllt.
  • Beim Job-Pairing obliegt es den Partnern die Aufgaben durch gemeinschaftliche Zusammenarbeit zu lösen. Meist handelt es sich um Projektarbeiten, die mit der Fertigstellung des Projekts auch beendet sind. Hier sitzen die Partner in einem Boot, d.h. ihre Arbeitsverträge sind miteinander (für das Projekt) verbunden, können nur gemeinsam geschlossen und auch gekündigt werden. Hier besteht auch eine Vertretungspflicht, da das Erreichen des Ziels im Vordergrund steht.
  • Beim Top-Sharing teilen Führungskräfte die Verantwortung wichtiger unternehmerischer Entscheidungen.
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