Oben
  • Drucken
  • schlecht ausreichend durchschnitt gut besonders gut
    Bewertungen
Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Teilzeitarbeit".

Wann bin ich teilzeitbeschäftigt?

Wenn Ihre Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vollzeitbeschäftigten Kollegen. (§ 2 Abs. 1 TzBfG) Dabei muss die Arbeitszeit dauerhaft verkürzt sein. Sonderformen der Teilzeitarbeit sind

  • geringfügige Beschäftigung
  • Teilzeitarbeit während der Elternzeit
  • Altersteilzeitarbeit

Ich möchte mehr Zeit für meine Kinder haben. Wann habe ich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit?

 Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn

  • das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht (§ 8 TzBfG)
  • Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende)
  • kein betrieblicher Grund entgegensteht
  • Ihr letzter Antrag auf Teilzeitarbeit länger als 2 Jahre her ist.

Wie muss ich den Antrag auf Teilzeitarbeit stellen?

  • Sie müssen den Antrag an Ihren Arbeitgeber richten
  • den Antrag müssen Sie nicht begründen (trotzdem ist eine Begründung zu empfehlen, denn sie erleichtert dem Arbeitgeber die Entscheidung)
  • Sie müssen den Antrag zwar nicht schriftlich stellen, sollten es aber aus Beweisgründen dennoch machen.

Wann muss ich den Antrag stellen?

Spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverkürzung.

Bis wann muss mein Arbeitgeber auf den Antrag reagieren?

Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn.

Muss sich mein Arbeitgeber dazu schriftlich äußern?

Ja! Äußert sich Ihr Arbeitgeber nicht, so verringert sich die Arbeitszeit automatisch so, wie Sie es beantragt haben.

Was ist, wenn der Arbeitgeber meinen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung ablehnt?

Wenn er Ihren Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnt, muss er konkret erklären, warum er den Antrag ablehnt. Betriebliche Gründe für die Ablehnung können z.B. sein, wenn die Verringerung der Arbeitszeit

  • den Arbeitsablauf,
  • die Organisation oder
  • die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
  • durch die Reduzierung der Arbeitszeit Kosten entstehen, die unverhältnismäßig hoch sind.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber meinen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung ablehnt, ich aber nicht auf das Urteil eines möglichen Arbeitsgerichtsprozesses warten kann, weil der Kindergarten meiner Kinder schließt und ich sie selbst beaufsichtigen muss?

Sie können eine einstweilige Verfügung beantragen. Dabei entscheidet das Gericht innerhalb kurzer Zeit. Voraussetzung ist aber, dass die Teilzeitarbeit notwendig ist, um gravierende Nachteile zu vermeiden und keine betrieblichen Gründe entgegensprechen. Da Ihre Kinder sonst unbeaufsichtigt wären, wird das Gericht - sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen - die einstweilige Verfügung wohl erteilen.

Kann ich nach einer Teilzeitbeschäftigung wieder eine Vollzeitbeschäftigung verlangen?

Ja! Der Arbeitgeber muss Sie bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, sofern betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer nicht dagegen sprechen. (§ 9 TzBfG)

Wann kann ich den Antrag auf Vollzeitbeschäftigung stellen?

Jederzeit, Sie brauchen keine Wartezeit einzuhalten.

Was ist, wenn mir der Arbeitgeber wegen meines Antrags auf Teilzeitarbeit kündigt?

Diese Kündigung ist unwirksam.

Habe ich als Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf Weihnachtsgeld etc.?

Ja! Sie haben den gleichen - anteiligen- Anspruch auf Geldleistungen, Urlaubstage und Weiterbildungszeiten wie jemand, der Vollzeit arbeitet.

Was ist Arbeit auf Abruf?

Arbeit auf Abruf ist, wenn der Arbeitgeber bestimmt, wie die Arbeitszeit eingeteilt wird. Die Arbeitsleistung richtet sich danach, wie viel Arbeit anfällt. Es muss aber eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bestimmt werden; ebenso ist festzulegen, wie viel Arbeit in einem bestimmtem Zeitraum zu erledigen ist. Beispiel: Sie schließen einen Teilzeitarbeitsvertrag ab. Darin ist vereinbart, dass Sie innerhalb von 2 Monaten 90 Stunden auf Abruf arbeiten müssen. Dafür bekommen Sie ein gleich bleibendes Gehalt. Der Abruf erfolgt zwei Wochen vorher und es wird vereinbart, dass die Arbeit zwischen 12-16 Uhr geleistet werden muss.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei