Oben
  • Drucken
  • schlecht ausreichend durchschnitt gut besonders gut
    Bewertungen
Impressum

Impressum

6.06.2019

Impressum Pflicht - ja oder nein?

Ein Impressum gibt über die Herkunft der Website Auskunft. Es soll ein Mindestmaß an Transparenz bieten und die schnelle Kontaktaufnahme mit dem Website-Betreiber ermöglichen. Der Internetnutzer soll wissen, mit wem er es zu tun hat.

Impressumspflicht

Je nach Website sind die Anforderungen an das Impressum unterschiedlich hoch. Betreiben Sie eine rein private Seite ohne jeden kommerziellen Hintergrund brauchen Sie kein Impressum. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Seiten ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, also auch keinerlei Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit haben. Das wird nur selten der Fall sein und trifft vielleicht für einen Web-Blog zu, der in Form eines Tagebuches betrieben wird und sich damit primär an Freunde und Verwandte richtet.

Tipp!

Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, sollten Sie auch auf rein privaten Webseiten ein einfaches Impressum vorhalten.

Geschäftsmäßige Teledienste

Sind Sie Anbieter für geschäftsmäßige Telemedien, da Sie in der Regel gegen Entgelt Dienstleistungen oder Waren anbieten, müssen Sie auf Ihrer Homepage ein Impressum haben. Der Begriff "geschäftsmäßig" wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt.

Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gelten für den Dienstanbieter, der nicht notwendigerweise der Betreiber der jeweiligen Website sein muss, folgende Informationspflichten:

  • Vor- und Nachname und geographische Anschrift unter der der Anbieter seine Hauptniederlassung hat, bei juristischen Personen (z.B. GmbH, auch KG oder OHG) zusätzlich der Vertretungsberechtigte.
  • E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter der er zu erreichen ist. Die Angabe einer Faxnummer ist zusätzlich empfehlenswert.
  • Soweit die Tätigkeit der behördlichen Zulassung unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde. Beispiele: BaFin für die Versicherungen, jeweilige Steuerberaterkammer für Steuerberater, Gewerbeamt für Restaurants
  • Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Dienstanbieter eingetragen ist, mit der entsprechenden Registernummer
  • Ist der Dienstanbieter Angehöriger eines so genannten freien Berufs oder eines Berufs, bei dem die Führung eines Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Zahnärzte und Steuerberater), muss die Kammer, die der Dienstanbieter angehört und die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, angegeben werden.
  • Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer sofern vorhanden
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Nicht geschäftsmäßige Dienste

Nach § 55 I Rundfunkstaatsvertrag (RStV) benötigen Dienste, die nicht geschäftsmäßig sind, folgende Mindestangaben, wenn sie nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen:

  • Namen und Anschrift;
  • bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Falls Sie einen Onlineshop betreiben, oder aus sonst einem Grund personenbezogene Daten speichern und verwerten, gilt für Sie die neu von der EU erlassene Datenschutzgrundverordnung. Diese regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten und stellt gewisse Ansprüche an die Verarbeitung dieser Daten. Zur Umsetzung der DSGVO, auch im Impressum, haben wir unter dem Unterpunkt DSGVO - Maßnahmen für Unternehmer eine Checkliste erstellt.

Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben eine erweiterte Impressumspflicht. Sie haben sowohl Angaben nach § 5 TMG zu machen, als auch einen Verantwortlichen mit Namensangabe und der Anschrift zu benennen.

Form der Platzierung

Das Impressum müssen Sie auf der Webseite leicht erkennbar platzieren. Es muss unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dabei müssen die Angaben nicht direkt ohne Zwischenschritte von der Startseite aus aufrufbar sein. An der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn der Nutzer mehr als einen Klick braucht, um es zu erreichen.

Insgesamt muss das Impressum aber für den durchschnittlichen Internet-Nutzer ohne Mühe zu finden sein. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn die Suche nach dem Impressum über eine ganze Kette von Links führt.

Permalink

Ähnliche Beiträge:

Impressum

Eigene Homepage

Impressum

6.06.2019

Beachten Sie bei der Erstellung Ihrer eigenen Homepage, dass Impressumspflicht gilt! Hier finden Sie auch weitere Mindestangaben für eine Website.

Bauarbeiter am PC

Eigene Homepage

Gewerbliche Homepage

6.06.2019

Ihre Homepage kann die Visitenkarte Ihres Unternehmens werden. Um keine Abmahnung zu riskieren, müssen Sie einiges beachten.

Frau am Laptop

Eigene Homepage

Private Homepage

16.05.2019

Möchten Sie sich eine private Homepage erstellen, müssen Sie zwar nicht so viel beachten wie gewerbliche Anbieter. Einiges sollten Sie aber unbedingt wissen.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei