Wer mit wem?
Anders als bei einem Online-Shop, stehen sich hier drei Beteiligte in einem Dreiecksverhältnis gegenüber. Es besteht eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Plattformbetreiber, zwischen dem Käufer und dem Plattformbetreiber und letztlich zwischen Käufer und Verkäufer.
Der Vertragsschluss über den tatsächlichen Kauf der Ware kommt aber auch nicht anders als in einem Online-Shop zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Der Plattform-Betreiber bietet wortwörtlich nur die Plattform, auf der der Vertrag geschlossen wird.
Tipp
Mehr zum Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Verkäufer finden Sie in bei Thema Online-Shopping.
Download-Plattform
Um auf einer Download-Plattform Daten herunterzuladen, müssen Sie sich als Nutzer registrieren. Hierbei schließen Sie regelmäßig einen entgeltlichen Nutzungsvertrag ab. Dieser regelt die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und dem Anbieter. Außerdem regelt er die jeweiligen Einzelverträge beim Download.
Mit Ihrer Registrierung auf der Download-Plattform erklärt sich der Betreiber bereit, dass er mit Ihnen zukünftig Download-Verträge schließen will. Laden Sie dann beispielsweise ein Musikstück durch Anklicken des Kauf-Buttons herunter, kommt regelmäßig ein Kaufvertrag zustande. Als Käufer sind Sie damit berechtigt, die Musikdatei auf Ihrem Rechner zu speichern und entsprechend der Vereinbarung zu nutzen.
Kleinanzeigen
Ähnlich wie die Kleinanzeigen in der Tageszeitung, finden Sie im Internet Plattformen, auf denen häufig Privatleute ausrangierte Gegenstände zum Verkauf anbieten. Der Vertragsschluss erfolgt bei dieser Art von Angeboten meist durch persönliche Kontaktaufnahme zwischen Käufer und Verkäufer. Meist gibt der Interessent ähnlich wie beim Online-Shop ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab, das der Verkäufer annehmen kann.