Das Persönlichkeitsrecht ist ein hohes Gut. Und auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das einem manches Entgegenkommen abverlangt, führt nicht dazu, dass man als Nachbar mehr an Beleidigungen einzustecken hätte als ein beliebiger Anderer. Entsprechend dramatisch ist es oft, wenn man sich in seiner Ehre oder Freiheit verletzt fühlt.
Die Gründe dafür können ganz unterschiedlich sein. Hier 2 klassische Beispiele.
Gartenzwerge
An den kleinen Gartenzwergen scheiden sich schon immer die Geister. Was der eine lustig findet, findet der andere spießig oder sogar beleidigend.
Solange es nur um Geschmacksfragen geht, kann jeder seinen Garten dekorieren wie er möchte. Da sich jedoch jemand beleidigt fühlen kann und wegen Unterlassung oder Schadenersatz dagegen vorgeht oder gar Strafanzeige erstattet, ist es wichtig zu wissen, wo die Grenzen sind.
Grundsätzlich ist es möglich, jemanden auch durch das Aufstellen von Gegenständen zu beleidigen. Hierfür können zum Beispiel Gesten wie den erhobenen Mittelfinger oder (fehlende) Kleidung der Zwerge ausreichen.
Videoüberwachung
Sie möchten Ihr Grundstück durch Kameraüberwachung schützen, aber Ihr Nachbar fühlt sich dadurch ausspioniert und in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das wird nun auch zu Ihrem Problem, wenn er Ihnen die Kamera verbieten möchte.
Es stoßen hier zwei Rechte aufeinander: Einerseits das Recht des Grundstückeigentümers oder des Mieters auf Schutz seines Eigentums, oder auch von Leib und Leben oder die Möglichkeit der Abschreckung oder der Beweissicherung. Andererseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht, vor allem das Recht am eigenen Bild und auf Schutz der eigenen Daten.
Ob die Videoüberwachung zulässig ist, ist letztlich eine Einzelfallentscheidung der Gerichte, in der die beiden Rechtspositionen gegeneinander abgewogen werden. Es kommt dabei auf den Bereich an, der überwacht wird oder mit der Kamera überwacht werden könnte, wer also unfreiwilliger Darsteller im Videofilm werden könnte. Außerdem kommt es auf den Grund an, der dazu geführt hat, dass hier die Videoüberwachung durchgeführt werden soll. Wenn Andere von Ihren filmischen Aktivitäten betroffen sind, ob von Ihnen beabsichtigt oder nicht, ist das in der Regel unzulässig und der Betroffene kann von Ihnen Unterlassung verlangen.
Tipp
Ihre eigene, nur von Ihnen genutzte Wohnung dürfen Sie rund um die Uhr filmen. Den Hausflur, den die anderen Hausbewohner und deren Gäste oder der Hausmeister auch nutzen, jedoch nicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem Aktenzeichen VI ZR 176/09 wie folgt entschieden: Solange der Nachbar nur sein eigenes Grundstück überwacht, muss das hingenommen werden. Anders wenn konkret Hinweise auf gezielte Überwachung des Nachbarn bestehen, zum Beispiel bei einem eskalierendem Nachbarstreit. Allein die Möglichkeit überwacht zu werden beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht generell nicht.
Auch eine Kamera-Attrappe auf das Nachbargrundstück zu richten, damit der Nachbar von gewissen Verhaltensweisen abgeschreckt wird, ist verboten.
Ob es Miteigentümern in einer Wohnungseigentumsanlage möglich ist, einvernehmlich zu beschließen, zum Beispiel die Klingelanlage oder den Hauseingang zu filmen hängt davon ab, ob es sich bei der Installation der Kamera um eine bauliche Maßnahme oder um eine Modernisierung handelt. Meist gehen die Gerichte dabei von einer baulichen Maßnahme aus, über die die Eigentümergemeinschaft entscheiden kann, wenn kein öffentlich zugänglicher Bereich betroffen ist.
Möglich ist eine Videoüberwachung wenn alle potentiell Betroffenen dem schriftlich zustimmen, also zum Beispiel alle Bewohner der Mietwohnungen und alle Wohnungseigentümer und alle, die sich berufsbedingt im Gebäude aufhalten wie Hausmeister, Verwalter und Mitarbeiter der dort tätigen Firmen. Eine solche breite Zustimmung zu erhalten ist jedoch in der Praxis kaum möglich.