Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
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Hat Ihr Schuldner Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen, können Sie die Verwertung verlangen. Diese erfolgt meist durch eine Zwangsversteigerung.
Wie Sie die Vollstreckung in die Wege leiten
Die Vollstreckung wird eingeleitet durch Ihren Antrag. Sie können den Antrag formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht - in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.
Ihr Antrag sollte das Grundstück genau aufführen und den Eigentümer benennen. Darüber hinaus müssen Sie Ihren Anspruch und einen vollstreckbaren Titel bezeichnen.
Wie das Zwangsversteigerungsverfahren abläuft
Am Gericht selbst ist für die Versteigerung der Rechtspfleger zuständig, nicht ein Richter. Der Rechtspfleger prüft den Antrag und ordnet durch Beschluss die Zwangsversteigerung an.
Der Beschluss wird Ihnen und dem Schuldner zugestellt. Er gilt als Beschlagnahme des Objekts. Im Grundbuch wird ein Zwangsvollstreckungsvermerk eingetragen.
Ist das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet, veranlasst das Gericht die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen. Dieser bewertet die Immobilie und schätzt den Wert. Anschließend setzt das Gericht auf Basis dieses Gutachtens den Verkehrswert der Immobilie durch Beschluss fest.
Das Vollstreckungsgericht bestimmt einen Termin zur öffentlichen Versteigerung des Grundstücks. Im Termin erteilt es durch Beschluss dem Meistbietenden den Zuschlag. Dieser wird Eigentümer des Grundstücks.
Aus dem Versteigerungserlös werden die Kosten für die Zwangsversteigerung beglichen. Dann werden Ihre Forderungen bzw. die der anderen Gläubiger beglichen.
Tipp
D.A.S Rechtsschutzkunden der ERGO können sich zum Thema Versteigerungsbedingungen und dem Verfahren in folgenden Merkblättern detailliert informieren:
Zwangsversteigerung von Immobilien: Vorbereitung und Ablauf
Besonderheiten beim Immobilienerwerb im Wege der Zwangsversteigerung