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Sturm

Kündigung wegen Naturkatastrophen oder Terroranschlägen

5.03.2019

... "Apocalypse now"

Der Urlaub ist längst gebucht und die Vorfreude auf unbeschwerte Tage voller Sonne, Strand und Meer ist riesig. Doch was ist, wenn sich die Situation in Ihrem Urlaubsland inzwischen verändert und Krieg, eine Epidemie oder Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Erdbeben, ausbrechen?
In diesem Fall können Sie wegen sogenannter höherer Gewalt von Ihrem Reisevertrag zurücktreten, ohne hohe Stornokosten fürchten zu müssen. Sie haben schließlich Urlaub und kein Überlebenstraining gebucht!

Eine Kündigung wegen höherer Gewalt setzt Folgendes voraus:

Reisevertrag über eine Pauschalreise

höhere Gewalt

diese war bei Vertragsschluss nicht voraussehbar

durch sie wird die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt

schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter

 

 

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unabwendbares, unvorhersehbares, unverschuldetes Ereignis. Entscheidend ist dabei, dass die Gründe für die Reisebeeinträchtigung weder aus der Sphäre des Reiseveranstalters noch aus der des Reisenden stammen dürfen.
Übrigens: Das Kündigungsrecht steht nicht nur Ihnen, sondern auch dem Reiseveranstalter zu.

Beispiele für höhere Gewalt sind:

 

  • Terroranschläge und Krieg

Immer wieder erschüttern Bombenanschläge die Touristenorte dieser Welt. Allein die Angst vor weiteren Terrorakten gibt Ihnen nicht das Recht, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu kündigen. Welche Reiseländer zu den gefährdeten Gebieten gehören erfahren Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes

 

 

 

 

  • Naturkatastrophen

Ein Hurrikan, Erdrutsche, Erdbeben und Lawinen können eine Kündigung wegen höherer Gewalt rechtfertigen.
Allerdings muss noch eine konkrete Gefahr für die Durchführung der Reise bei Reiseantritt vorliegen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn voraussehbar ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Gefahr nicht mehr vorhanden ist.
Schlechtes Wetter - zum Beispiel Dauerregen im Urlaubsgebiet, fehlender Schnee im Skigebiet - gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigen keine Kündigung der Reise wegen höherer Gewalt.

 

 

  • Behördliche Eingriffe

Oft sind es auch behördliche Eingriffe, auf die der Begriff der höheren Gewalt zutrifft.  Dazu gehören zum Beispiel Landeverbote für Flugzeuge, Einreiseverbote oder Badeverbote.

 

 

 

 

  • Streik

Auch ein plötzlicher Streik im Reiseland stellt höhere Gewalt dar, sofern er sich außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters und seiner Leistungsträger abspielt. Dazu gehören Generalstreiks, Streiks der Fluglotsen oder des Sicherheitspersonals. Streiken dagegen die eigenen Mitarbeiter des Reiseveranstalters (z. B. Reiseleiter) oder seiner Leistungsträger (z. B. Flugbesatzung, Hotelpersonal), so berechtigt dies den Reiseveranstalter nicht zur Kündigung.

 

 

Vorhersehbarkeit

Kriterium für die Kündigung wegen höherer Gewalt ist die Vorhersehbarkeit der möglichen Gefahr. Nicht ausreichend ist daher die bloße Möglichkeit, dass am Urlaubsort eine gefährliche Lage eintreten könnte. Vielmehr muss konkret wahrscheinlich sein, dass etwas Gefährliches passieren wird!

Rücktritt und Folgen

Liegen die Voraussetzungen der höheren Gewalt vor, können Sie den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits gezahlte Leistungen können Sie zurückverlangen.

Hier finden Sie ein vorformuliertes Musterschreiben für den Rücktritt.

Durch die Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.
Entstehen Mehrkosten für die Rückbeförderung, sind diese anteilig von Ihnen und dem Reiseveranstalter zu tragen. Sonstige Mehrkosten fallen Ihnen alleine zur Last.
Sollten Sie also durch einen Wirbelsturm an Ihrem terminierten Rückflug gehindert sein und einige Tage länger als geplant am Urlaubsort verweilen, müssen Sie die dadurch entstehenden Hotelkosten alleine tragen.
Über diese vermeintliche Ungerechtigkeit sind Sie bestimmt aufgebracht! Sie sitzen am Urlaubsort länger fest als gewünscht und müssen dafür auch noch einen Teil der Kosten tragen. Sie können schließlich nichts dafür. Aber vergessen Sie nicht: Ihr Reiseveranstalter auch nicht! 

Hier finden Sie ein Musterschreiben zur Kündigung.

 

Tipp Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und mit ihm zu verhandeln. Oft wird dem Reisenden eine Umbuchung zu einem anderen Reiseziel ermöglicht

Wichtige Vorschriften

§ 651j BGB
§ 651e III, IV BGB 

 

 

 

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