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Probefahrt

Probefahrt

5.02.2019

... Vorsicht! Schraube locker?

Was für Bergtouren gilt, passt auch auf die Probefahrt: Nehmen Sie einen Begleiter mit. Suchen Sie den Gebrauchtwagen Ihrer Träume aus und melden Sie sich zur Probefahrt an. Vergessen Sie Ihren Führerschein nicht.

Die Probefahrt oder: Der Weg ist das Ziel

Bereiten Sie die Probefahrt genau vor: Suchen Sie eine kurvig- ansteigende Strecke aus, eine Schotterpiste und ein Stück Autobahn. Lassen Sie auch Ihren Begleiter für zehn Minuten ans Steuer und fragen Sie nach seinem Eindruck. Er sieht Ihre Kauflust nüchtern und ist unbefangen.
Ob Sie der Verkäufer bei der Fahrt begleitet oder aus Sicherheitsgründen lieber auf Sie wartet, ist unterschiedlich. Auf keinen Fall dürfen Sie "nur pro forma" den Kaufvertrag unterschreiben, damit Sie eine Probefahrt unternehmen dürfen.

Der Fahrzeugcheck

Prüfen Sie Bremsen, Kupplung und Lenkung und achten Sie auf Geräusche und Vibrationen.

Worauf Sie vor, während und nach der Probefahrt noch achten sollten, haben wir für Sie unter "Fahrzeugcheck" zusammengefasst.

Tipp

Sprechen Sie sich mit dem Verkäufer ab und machen Sie einen Abstecher zu einer Prüfstelle (TÜV, DEKRA, GTÜ). Für um die 100 EURO wird das Fahrzeug untersucht und ein Gebrauchtwagenzertifikat erstellt. Die Preise variieren je nach Anbieter und Prüfungsumfang.

Das Gebrauchtwagen-Zertifikat (GWZ)

Das Gebrauchtwagen-Zertifikat ist eine Dokumentation über den Zustand des Wagens und zeigt Ihnen, ob er technisch und optisch in einwandfreiem Zustand ist.
Weigert sich der Verkäufer, das Fahrzeug prüfen zu lassen, sollten Sie von einem Kauf Abstand nehmen. Es ist zu vermuten, dass der Verkäufer etwas zu verbergen hat.

Die Haftung: versichert oder verunsichert?

Eine Fahrt mit einem unbekannten Fahrzeug ist immer auch ein Risiko.
Wer zahlt zum Beispiel, wenn Sie während der Probefahrt einen Schaden am Fahrzeug verursachen oder gar einen Unfall mit Fremdschaden?

Beim Gebrauchtwagenhändler oder Markenhändler können Sie in der Regel von einer "stillschweigenden Haftungsfreistellung" ausgehen. Sie dürfen annehmen, dass das Fahrzeug durch den Händler vollkaskoversichert ist und Sie für Schäden am Fahrzeug selbst nicht haften. Dies gilt aber nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn Sie sich  alkoholisiert hinters Steuer setzen.
Besteht für den Gebrauchtwagen eines privaten Verkäufers keine Vollkaskoversicherung, müssen Sie damit rechnen, den Schaden aus eigener Tasche zahlen zu müssen.
Bei Schäden an fremden Fahrzeugen gilt: hat das Fahrzeug eine amtliche Zulassung, sind Sach- und Personenschäden, die Dritten zugefügt werden, versichert.
Beim Kauf von Privat sollten Sie daher unbedingt darauf achten, dass der Gebrauchtwagen angemeldet ist. Hat das Fahrzeug keine Kennzeichen, sollten Sie es nicht auf öffentlichen Straßen bewegen, denn es besteht kein Versicherungsschutz.

Seit einiger Zeit ist auch eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) selbst bei Probefahrten Pflicht.

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Verkäufer und Käufer vor Antritt der Probefahrt vereinbaren, welche Haftungsregelung bei einem Unfall gelten soll.

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Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei