... denn zwischen Leber und Milz passte immer noch ein Pils
Wollen Sie ein Kraftfahrzeug führen, müssen Sie die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Doch Skepsis der Verwaltungsbehörde überschattet so manchen Wunsch nach motorisierter Unabhängigkeit.
Für solche Fälle wird entweder eine ärztliche Untersuchung oder die "berüchtigte" medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Für deren Durchführung gelten die in Anlage 15 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgelegten Grundsätze.
Tipp
Für die Meisten ist die medizinische-psychologische Untersuchung das Schreckgespenst, das nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Aber schon bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerlaubnis, kann die Behörde eine solche anordnen. Natürlich aber nur, wenn entsprechende Zweifel an der Fahreignung vorliegen.
Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH hat hier für Sie zusammengetragen, wann der Gesetzgeber vor die Erteilung der Fahrerlaubnis eine "Fitness- und Nervenprobe" gesetzt hat.
Grund |
Vorschrift |
Art des Gutachtens |
Klärung von generellen Eignungszweifeln |
§ 2 Abs. 8 StVG |
ärztliches oder medizinisch-psychologisches |
Klärung von Eignungszweifeln aus gesundheitlichen Gründen |
§ 11 Abs. 2 FeV |
ärztliches |
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV |
medizinisch-psychologisches |
Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik |
§ 13 Nr. 1 FeV |
ärztliches |
§ 13 Nr. 2 FeV |
medizinisch-psychologisches |
Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel |
§ 14 Abs. 1 FeV |
ärztliches |
§ 14 Abs. 2 FeV |
medizinisch-psychologisches |
Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen Auffälligkeiten im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung |
§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV |
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medizinisch-psychologisches |
Klärung von Eignungszweifeln nach Entziehung der Fahrerlaubnis in der Probezeit |
§ 2a Abs. 4 und 5 StVG |
medizinisch-psychologisches |
Klärung von Eignungszweifeln nach Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister |
§ 4 Abs. 10 StVG |
medizinisch-psychologisches |
Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen |
§ 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV |
medizinisch-psychologisches |
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung aus vorgenannten Gründen |
§ 11 Abs. 3 Nr. 9b FeV, § 20 Abs. 3 FeV |
medizinisch-psychologisches |
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung |
§ 11 Abs. 3 Nr. 9a FeV, § 20 Abs. 3 FeV |
medizinisch-psychologisches |
Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter |
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV |
medizinisch-psychologisches |
Klärung der Eignung bei Berufskraftfahrern unter 18 Jahren |
§ 10 Abs. 2 FeV |
medizinisch-psychologisches |
Klärung der Eignung bei Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E |
§ 11 Abs. 9 FeV Anlage 5 zur FeV |
ärztliches oder medizinisch-psychologisches |
In den meisten Fällen hat ein zu sorgloser Umgang mit alkoholischen Gemütsaufhellern das Misstrauen der Behörde in Ihre Zuverlässigkeit geweckt.
Im Folgenden finden Sie exemplarisch Informationen zur medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgrund von Alkoholauffälligkeiten. Eine solche wird verlangt bei
- Anzeichen für Alkoholmissbrauch
- wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
- Fahrten im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration ab 0,8 mg/l
- Entziehung der Fahrerlaubnis aus diesen Gründen.
Gut zu wissen
In Bayern, Baden-Württemberg und Berlin wird die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Alkoholauffälligkeiten deutlich strenger gehandhabt. Wurde Ihnen dort die Fahrerlaubnis wegen Alkohols am Steuer entzogen, droht schon ab 1,1 Promille die unliebsame Untersuchung. Eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung gibt es bisher aber noch nicht.